[[{}law:sgb_6:84|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:86a|→]] == § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) == (1)[[law:sgb_6:85#abs_1_1|1]] Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten // // vom sechsten bis zum zehnten Jahr * 0,125 // // vom elften bis zum zwanzigsten Jahr * 0,25 // // für jedes weitere Jahr * 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte. [[law:sgb_6:85#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist. (2)[[law:sgb_6:85#abs_2_1|1]] Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.