[[{}law:sgb_6:84|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:86a|→]]
== § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) ==
(1)[[law:sgb_6:85#abs_1_1|1]] Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter
Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
// // vom sechsten bis zum zehnten Jahr
* 0,125
// // vom elften bis zum zwanzigsten Jahr
* 0,25
// // für jedes weitere Jahr
* 0,375
zusätzliche Entgeltpunkte. [[law:sgb_6:85#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine
Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.
(2)[[law:sgb_6:85#abs_2_1|1]] Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit
ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.