[[{}law:sgb_6:86a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:88|→]]
== § 87 Zuschlag bei Waisenrenten ==
(1)[[law:sgb_6:87#abs_1_1|1]] Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit
Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden
Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
// // 1.
[[law:sgb_6:87#abs_1_2|2]] * bei einer Halbwaisenrente
* 0,0625 Entgeltpunkte,
// // 2.
[[law:sgb_6:87#abs_1_3|3]] * bei einer Vollwaisenrente
* 0,0563 Entgeltpunkte
zugrunde zu legen.
(2)[[law:sgb_6:87#abs_2_1|1]] Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der
knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit
0,75 zu vervielfältigen.
(3)[[law:sgb_6:87#abs_3_1|1]] Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen
Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit
Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind
sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.