[[{}law:sgb_6:86a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:88|→]] == § 87 Zuschlag bei Waisenrenten == (1)[[law:sgb_6:87#abs_1_1|1]] Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten // // 1. [[law:sgb_6:87#abs_1_2|2]] * bei einer Halbwaisenrente * 0,0625 Entgeltpunkte, // // 2. [[law:sgb_6:87#abs_1_3|3]] * bei einer Vollwaisenrente * 0,0563 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. (2)[[law:sgb_6:87#abs_2_1|1]] Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen. (3)[[law:sgb_6:87#abs_3_1|1]] Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.