[[{}law:sgb_6:87|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:88a|→]]
== § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten ==
(1)[[law:sgb_6:88#abs_1_1|1]] Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm
für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen
Entgeltpunkte zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:88#abs_1_2|2]]Hat ein Versicherter eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und
beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente
mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
[[law:sgb_6:88#abs_1_3|3]]Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für
Bergleute vorausgegangen ist.
(2)[[law:sgb_6:88#abs_2_1|1]] Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener
Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24
Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine
Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen
persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde
gelegt. [[law:sgb_6:88#abs_2_2|2]]Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine
Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24
Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche
Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte
zugrunde gelegt.
(3)[[law:sgb_6:88#abs_3_1|1]] Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu
Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente
zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch
persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus
Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4)[[law:sgb_6:88#abs_4_1|1]] Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet,
entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige
Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der
Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen
Entgeltpunkten ergab.