[[{}law:sgb_6:88a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:90|→]]
== § 89 Mehrere Rentenansprüche ==
(1)[[law:sgb_6:89#abs_1_1|1]] Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus
eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. [[law:sgb_6:89#abs_1_2|2]]Bei gleich
hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
1. [[law:sgb_6:89#abs_1_3|3]]Regelaltersrente,
2. [[law:sgb_6:89#abs_1_4|4]]Altersrente für langjährig Versicherte,
3. [[law:sgb_6:89#abs_1_5|5]]Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a. [[law:sgb_6:89#abs_1_6|6]]Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4. [[law:sgb_6:89#abs_1_7|7]]Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(Fünftes Kapitel),
5. [[law:sgb_6:89#abs_1_8|8]]Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6. [[law:sgb_6:89#abs_1_9|9]]Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7. [[law:sgb_6:89#abs_1_10|10]]Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. (weggefallen)
9. [[law:sgb_6:89#abs_1_11|11]]Erziehungsrente,
10. (weggefallen)
11. [[law:sgb_6:89#abs_1_12|12]]Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12. [[law:sgb_6:89#abs_1_13|13]]Rente für Bergleute.
[[law:sgb_6:89#abs_1_14|14]]Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine
höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die
niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung
der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. [[law:sgb_6:89#abs_1_15|15]]Nicht anzuwenden
sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten
Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48
des Zehnten Buches). [[law:sgb_6:89#abs_1_16|16]]Für den Zeitraum des Zusammentreffens der
Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt
der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach
Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis
zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als
erfüllt. [[law:sgb_6:89#abs_1_17|17]]Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer
Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder
ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder
rangniedrigere Rente übersteigt. [[law:sgb_6:89#abs_1_18|18]]Übersteigen die vom
Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden
Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den
Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende
Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.
(2)[[law:sgb_6:89#abs_2_1|1]] Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder
große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine
kleine Witwerrente nicht geleistet. [[law:sgb_6:89#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:89#abs_3_1|1]] Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten,
wird nur die höchste Waisenrente geleistet. [[law:sgb_6:89#abs_3_2|2]]Bei gleich hohen
Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. [[law:sgb_6:89#abs_3_3|3]]Absatz 1
Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.