[[{}law:sgb_6:8|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:10|→]]
== § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_6:9#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur
Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie
ergänzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten
vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder
ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder
sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
[[law:sgb_6:9#abs_1_2|2]]Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur
Teilhabe. [[law:sgb_6:9#abs_1_3|3]]Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor
Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht
oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen
sind.
(2)[[law:sgb_6:9#abs_2_1|1]] Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind.
=== Verweis ===
* [[soziales:reha:reha_vor_rente]]