[[{}law:sgb_6:89|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:91|→]]
== § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe ==
(1)[[law:sgb_6:90#abs_1_1|1]] Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf
Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf
sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden
die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
nicht berücksichtigt.
(2)[[law:sgb_6:90#abs_2_1|1]] Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und
besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird
für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24.
[[law:sgb_6:90#abs_2_2|2]]Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von
dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in
angemessenen Teilbeträgen einbehalten. [[law:sgb_6:90#abs_2_3|3]]Wurde die Rentenabfindung nach
kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe
geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die
Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine
Witwerrente geleistet wurde. [[law:sgb_6:90#abs_2_4|4]]Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des
Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die
die Abfindung geleistet wurde. [[law:sgb_6:90#abs_2_5|5]]Wird die Rente verspätet beantragt,
mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der
dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.
(3)[[law:sgb_6:90#abs_3_1|1]] Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als
Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer
Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder
erneute Lebenspartnerschaft.