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== § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:93#abs_1_1|1]] Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente
aus der Unfallversicherung oder
2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende
Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der
zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97
dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den
jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
(2)[[law:sgb_6:93#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge
bleiben unberücksichtigt
1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen
Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage
entfallende Anteil und
b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden
ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b) je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent
beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen
Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. [[law:sgb_6:93#abs_2_2|2]]Oktober 1997 geleistet wird.
[[law:sgb_6:93#abs_2_3|3]](2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den
immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von
1. 10 Prozent das 1,51fache,
2. 20 Prozent das 3,01fache,
3. 30 Prozent das 4,52fache,
4. 40 Prozent das 6,20fache,
5. 50 Prozent das 8,32fache,
6. 60 Prozent das 10,51fache,
7. 70 Prozent das 14,58fache,
8. 80 Prozent das 17,63fache,
9. 90 Prozent das 21,19fache,
10. 100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. [[law:sgb_6:93#abs_2_4|4]]Liegt der Wert der Minderung der
Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die
nächsthöheren 10 Prozent.
[[law:sgb_6:93#abs_2_5|5]](2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50
Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats,
in dem das 65. [[law:sgb_6:93#abs_2_6|6]]Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines
Monats jedoch vom Monat der Geburt an. [[law:sgb_6:93#abs_2_7|7]]Die Erhöhung beträgt bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2. von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3. von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. [[law:sgb_6:93#abs_2_8|8]]Liegt der Wert der Minderung der
Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die
nächsthöheren 10 Prozent.
(3)[[law:sgb_6:93#abs_3_1|1]] Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des
Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der
Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen
Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen
Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor
0,4. [[law:sgb_6:93#abs_3_2|2]]Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die
Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4)[[law:sgb_6:93#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine
Abfindung getreten ist,
2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer
Heimpflege gekürzt worden ist,
3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung
erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar
ist,
4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer
Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar
ist.
[[law:sgb_6:93#abs_4_2|2]]Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die
Stelle der Rente. [[law:sgb_6:93#abs_4_3|3]]Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als
Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen
Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:93#abs_4_4|4]]Wird die Rente
für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom
Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.
(5)[[law:sgb_6:93#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus
der Unfallversicherung
1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn
oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines
Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für
den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist,
berechnet wird.
[[law:sgb_6:93#abs_5_2|2]]Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der
letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet
hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu
verursachen. [[law:sgb_6:93#abs_5_3|3]]Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.