[[{}law:sgb_6:93|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:96a|→]] == § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher == Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.