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== § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst ==
(1)[[law:sgb_6:96a#abs_1_1|1]] Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller
Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach
Absatz 1c nicht überschritten wird.
[[law:sgb_6:96a#abs_1_2|2]](1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur
teilweise geleistet. [[law:sgb_6:96a#abs_1_3|3]]Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet,
indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden
Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird.
[[law:sgb_6:96a#abs_1_4|4]]Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende
Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
[[law:sgb_6:96a#abs_1_5|5]](1b) (weggefallen)
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der
monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66
Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten
Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen
monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei
Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3. bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen
Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1
Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus
den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45
Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen
Bezugsgröße.
(2)[[law:sgb_6:96a#abs_2_1|1]] Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und
vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. [[law:sgb_6:96a#abs_2_2|2]]Diese Einkünfte sind
zusammenzurechnen. [[law:sgb_6:96a#abs_2_3|3]]Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es
das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Einrichtung erhält.
(3)[[law:sgb_6:96a#abs_3_1|1]] Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente
für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz
1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1. [[law:sgb_6:96a#abs_3_2|2]]Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem
Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem
Beginn der Rente begonnen worden ist,
2. [[law:sgb_6:96a#abs_3_3|3]]Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der
Soldatenentschädigung,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem
Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn
diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. [[law:sgb_6:96a#abs_3_4|4]]Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4. die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
genannten Sozialleistungen.
[[law:sgb_6:96a#abs_3_5|5]]Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem
Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu
berücksichtigen:
1. [[law:sgb_6:96a#abs_3_6|6]]Verletztengeld und
2. [[law:sgb_6:96a#abs_3_7|7]]Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
[[law:sgb_6:96a#abs_3_8|8]]Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende
beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_6:96a#abs_4_1|1]] Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit
Sitz im Ausland angewendet.
(5)[[law:sgb_6:96a#abs_5_1|1]] Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche
Hinzuverdienst zu berücksichtigen. [[law:sgb_6:96a#abs_5_2|2]]Dieser ist einmal im Kalenderjahr
neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe
des Rentenanspruchs betrifft.
(6)[[law:sgb_6:96a#abs_6_1|1]] Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals
Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige
Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher
berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich
dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des
Rentenanspruchs betrifft. [[law:sgb_6:96a#abs_6_2|2]]In dem Kalenderjahr, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats
durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist
der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des
Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. [[law:sgb_6:96a#abs_6_3|3]]Kann der
tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu
berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.
(7)[[law:sgb_6:96a#abs_7_1|1]] Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes
sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche
kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher
berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine
Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. [[law:sgb_6:96a#abs_7_2|2]]Eine
Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall
von Hinzuverdienst. [[law:sgb_6:96a#abs_7_3|3]]Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer
als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung
für die Zukunft berücksichtigt.
(8)[[law:sgb_6:96a#abs_8_1|1]] Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe
des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem
sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. [[law:sgb_6:96a#abs_8_2|2]]Soweit
Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu
erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
[[law:sgb_6:96a#abs_8_3|3]]Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24
des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48
des Zehnten Buches).
(9)[[law:sgb_6:96a#abs_9_1|1]] Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu
300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte
einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. [[law:sgb_6:96a#abs_9_2|2]]Der
Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das
Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden
kann.