[[{}law:sgb_6:96a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:97a|→]]
== § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ==
(1)[[law:sgb_6:97#abs_1_1|1]] Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit
einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft,
wird hierauf angerechnet. [[law:sgb_6:97#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder
Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2)[[law:sgb_6:97#abs_2_1|1]] Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des
aktuellen Rentenwerts übersteigt. [[law:sgb_6:97#abs_2_2|2]]Das nicht anrechenbare Einkommen
erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind
des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb
nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. [[law:sgb_6:97#abs_2_3|3]]Von dem danach
verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert
angerechnet. [[law:sgb_6:97#abs_2_4|4]]Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall
einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem
Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die
Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
zurückgelegten Zeiten stehen.
(3)[[law:sgb_6:97#abs_3_1|1]] Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten
folgende Rangfolge maßgebend:
1. (weggefallen)
2. [[law:sgb_6:97#abs_3_2|2]]Witwenrente oder Witwerrente,
3. [[law:sgb_6:97#abs_3_3|3]]Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
[[law:sgb_6:97#abs_3_4|4]]Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der
Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine
entsprechende Rente wegen Todes. [[law:sgb_6:97#abs_3_5|5]]Das auf eine Hinterbliebenenrente
anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu
einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente
geführt hat.
(4)[[law:sgb_6:97#abs_4_1|1]] Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente
zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente
das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der
Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.