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== § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ==
(1)[[law:sgb_6:97a#abs_1_1|1]] Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für
langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines
Ehegatten angerechnet.
(2)[[law:sgb_6:97a#abs_2_1|1]] Als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes,
2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach §
19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und
3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des
Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen
nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20
Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als
Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.
[[law:sgb_6:97a#abs_2_2|2]]Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von
den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert
abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. [[law:sgb_6:97a#abs_2_3|3]]September für
das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde
zu legen. [[law:sgb_6:97a#abs_2_4|4]]Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine
Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres
maßgeblich. [[law:sgb_6:97a#abs_2_5|5]]Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen
Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind
1. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1
Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22 Nummer
1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes,
2. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19
Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes,
3. die in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des
Vierten Buches gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satzteil vor
Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie
4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3
des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. [[law:sgb_6:97a#abs_2_6|6]]Bei Anwendung
von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des
maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen,
von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. [[law:sgb_6:97a#abs_2_7|7]]Die Träger der
Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten
gebunden. [[law:sgb_6:97a#abs_2_8|8]]Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den
Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil,
der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
beruht, abzuziehen.
(3)[[law:sgb_6:97a#abs_3_1|1]] Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das
nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. [[law:sgb_6:97a#abs_3_2|2]]Für Berechtigte mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische
Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. [[law:sgb_6:97a#abs_3_3|3]]Berechtigte und deren
Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben
vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen
gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei
fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.
(4)[[law:sgb_6:97a#abs_4_1|1]] Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines
Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils
auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt.
[[law:sgb_6:97a#abs_4_2|2]]Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das
36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert
angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das
46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. [[law:sgb_6:97a#abs_4_3|3]]Übersteigt das
anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen
Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare
Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. [[law:sgb_6:97a#abs_4_4|4]]Ist
neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten
zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das
57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des
aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes
tritt. [[law:sgb_6:97a#abs_4_5|5]]Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden
mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn
Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.
(5)[[law:sgb_6:97a#abs_5_1|1]] Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu
berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter
Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der
Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des
Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. [[law:sgb_6:97a#abs_5_2|2]]Einkommensänderungen, die
dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. [[law:sgb_6:97a#abs_5_3|3]]Oktober
vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. [[law:sgb_6:97a#abs_5_4|4]]Januar an zu berücksichtigen;
Absatz 6 bleibt unberührt.
(6)[[law:sgb_6:97a#abs_6_1|1]] Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter
Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
durchzuführen. [[law:sgb_6:97a#abs_6_2|2]]Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten
für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und
sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb
von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil
aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem
Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in
dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde
und dessen Höhe nachzuweisen. [[law:sgb_6:97a#abs_6_3|3]]Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2,
gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. [[law:sgb_6:97a#abs_6_4|4]]Teilen
der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein
veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für
langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben. [[law:sgb_6:97a#abs_6_5|5]]Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen
Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von
Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. [[law:sgb_6:97a#abs_6_6|6]]Soweit Bescheide aufgehoben wurden,
sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5
des Zehnten Buches bleibt unberührt. [[law:sgb_6:97a#abs_6_7|7]]Nicht anzuwenden ist die
Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches).
(7)[[law:sgb_6:97a#abs_7_1|1]] Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige
Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil
die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. [[law:sgb_6:97a#abs_7_2|2]]Auf
diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6
Anwendung.