[[{}law:sgb_6:98|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:100|→]]
== § 99 Beginn ==
(1)[[law:sgb_6:99#abs_1_1|1]] Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an
geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente
erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. [[law:sgb_6:99#abs_1_2|2]]Bei späterer Antragstellung
wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an
geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2)[[law:sgb_6:99#abs_2_1|1]] Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet,
zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt
sind. [[law:sgb_6:99#abs_2_2|2]]Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den
Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. [[law:sgb_6:99#abs_2_3|3]]Eine
Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor
dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.