[[{}law:sgb_7:9|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:11|→]]
=== § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt ===
(1)[[law:sgb_7:10#abs_1_1|1]] In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch
Unfälle infolge
1. von Elementarereignissen,
2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen
Gefahren,
3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2)[[law:sgb_7:10#abs_2_1|1]] In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch
die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen
Vorschriften.