[[{}law:sgb_7:100|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:102|→]]
=== § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen ===
(1)[[law:sgb_7:101#abs_1_1|1]] Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt
haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.
(2)[[law:sgb_7:101#abs_2_1|1]] Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen
werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten
begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem
strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen
ist. [[law:sgb_7:101#abs_2_2|2]]Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche
Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. [[law:sgb_7:101#abs_2_3|3]]Soweit
die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten
oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.