[[{}law:sgb_7:102|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:104|→]]
=== § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung ===
(1)[[law:sgb_7:103#abs_1_1|1]] Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Abs. 1
Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren
nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und
danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens
schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
(2)[[law:sgb_7:103#abs_2_1|1]] Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines
Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt
wird, teilzunehmen. [[law:sgb_7:103#abs_2_2|2]]Hinterbliebene, die aufgrund des
Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung
teilnehmen, wenn sie dies verlangen.