[[{}law:sgb_7:103|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:105|→]]
=== § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer ===
(1)[[law:sgb_7:104#abs_1_1|1]] Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig
sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung
begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und
Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des
Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf
einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt
haben. [[law:sgb_7:104#abs_1_2|2]]Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet
nicht statt.
(2)[[law:sgb_7:104#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht
durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden
sind.
(3)[[law:sgb_7:104#abs_3_1|1]] Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern
sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung
infolge des Versicherungsfalls erhalten.