[[{}law:sgb_7:104|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:106|→]]
=== § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen ===
(1)[[law:sgb_7:105#abs_1_1|1]] Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen,
sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen
gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf
einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt
haben. [[law:sgb_7:105#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die
für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:105#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer
geschädigt worden sind. [[law:sgb_7:105#abs_2_2|2]]Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen
ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen
Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine
Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist
zivilrechtlich ausgeschlossen. [[law:sgb_7:105#abs_2_3|3]]Für die Berechnung von Geldleistungen
gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst.
[[law:sgb_7:105#abs_2_4|4]]Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen
Schadenersatzanspruchs erbracht.