[[{}law:sgb_7:105|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:107|→]]
=== § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen ===
(1)[[law:sgb_7:106#abs_1_1|1]] In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten
die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den
Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2)[[law:sgb_7:106#abs_2_1|1]] Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105
entsprechend für die Ersatzpflicht
1. der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2. der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3. der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3)[[law:sgb_7:106#abs_3_1|1]] Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen
des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer
Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die
Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen
untereinander.
(4)[[law:sgb_7:106#abs_4_1|1]] Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von
Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.