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=== § 107 Besonderheiten in der Seefahrt ===
(1)[[law:sgb_7:107#abs_1_1|1]] Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht
anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105
gilt für den Lotsen entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:107#abs_2_1|1]] Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105
entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der
dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender
Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen
Versicherten.