[[{}law:sgb_7:107|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:109|→]]
=== § 108 Bindung der Gerichte ===
(1)[[law:sgb_7:108#abs_1_1|1]] Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107
genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare
Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in
der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall
vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der
Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2)[[law:sgb_7:108#abs_2_1|1]] Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung
nach Absatz 1 ergangen ist. [[law:sgb_7:108#abs_2_2|2]]Falls ein solches Verfahren noch nicht
eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren
Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.