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=== § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls ===
(1)[[law:sgb_7:11#abs_1_1|1]] Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder
der Tod von Versicherten infolge
1. der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-
Verordnung,
2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls
angeordneten Untersuchung
einschließlich der dazu notwendigen Wege.
(2)[[law:sgb_7:11#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung
des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete
Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3
der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. [[law:sgb_7:11#abs_2_2|2]]Der Aufforderung durch den
Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch
eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle
gleich.