[[{}law:sgb_7:109|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:111|→]]
=== § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ===
(1)[[law:sgb_7:110#abs_1_1|1]] Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt
ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die
infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur
bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. [[law:sgb_7:110#abs_1_2|2]]Statt der
Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. [[law:sgb_7:110#abs_1_3|3]]Das Verschulden braucht
sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder
Unterlassen zu beziehen.
[[law:sgb_7:110#abs_1_4|4]](1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass
Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe
oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den
Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von
Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind.
[[law:sgb_7:110#abs_1_5|5]]Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die
Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten
sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder
der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2)[[law:sgb_7:110#abs_2_1|1]] Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen,
insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.