[[{}law:sgb_7:113|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:115|→]]
=== § 114 Unfallversicherungsträger ===
(1)[[law:sgb_7:114#abs_1_1|1]] Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungsträger) sind
1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei
Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen
Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie
die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,
4. die Unfallkassen der Länder,
5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der
Gemeinden,
6. die Feuerwehr-Unfallkassen,
7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen
Bereich.
[[law:sgb_7:114#abs_1_2|2]]Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.
(2)[[law:sgb_7:114#abs_2_1|1]] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt,
Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_7:114#abs_2_2|2]]Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht
hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß
der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die
erforderliche Änderung vornimmt. [[law:sgb_7:114#abs_2_3|3]]Kommt der Unfallversicherungsträger
der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die
Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des
Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3)[[law:sgb_7:114#abs_3_1|1]] Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der
Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
1. [[law:sgb_7:114#abs_3_2|2]]Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2. [[law:sgb_7:114#abs_3_3|3]]Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs.
[[law:sgb_7:114#abs_3_4|4]] 2),
3. [[law:sgb_7:114#abs_3_5|5]]Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4. [[law:sgb_7:114#abs_3_6|6]]Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
(§ 186).