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=== § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ===
(1)[[law:sgb_7:115#abs_1_1|1]] Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn
nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne
des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese
Vorschriften machen. [[law:sgb_7:115#abs_1_2|2]]Die Unfallverhütungsvorschriften der
Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. [[law:sgb_7:115#abs_1_3|3]]Die
Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört
auch zu den Aufgaben des Vorstands. [[law:sgb_7:115#abs_1_4|4]]Betrifft eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des
Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der
Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen
Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die
Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit
den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat sowie für Arbeit
und Soziales.
(2)[[law:sgb_7:115#abs_2_1|1]] Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die
Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der
Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. [[law:sgb_7:115#abs_2_2|2]]Die
Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales getroffen.
(3)[[law:sgb_7:115#abs_3_1|1]] Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des
Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts
hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen
Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. [[law:sgb_7:115#abs_3_2|2]]Die
genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die
Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten
Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung
besitzen.