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=== § 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich ===
(1)[[law:sgb_7:116#abs_1_1|1]] Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere
Unfallkassen. [[law:sgb_7:116#abs_1_2|2]]Die Landesregierungen können auch gemeinsame
Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die
Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen
wenigstens 500 000 Einwohnern errichten.
(2)[[law:sgb_7:116#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch
gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse
entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch
die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch
Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.
(3)[[law:sgb_7:116#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das
Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in
die gemeinsame Unfallkasse. § 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
[[law:sgb_7:116#abs_3_2|2]]Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung
richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der
vereinigten oder neu gebildeten Unfallversicherungsträger nach der
Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten
Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2
des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. [[law:sgb_7:116#abs_3_3|3]]Die Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Unfallversicherungsträger und
ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der
Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten
Unfallversicherungsträger. [[law:sgb_7:116#abs_3_4|4]]Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen
der neu gebildeten Unfallversicherungsträger werden mit der Mehrheit
der nach der Größe der aufgelösten Unfallversicherungsträger
gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein
angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt. [[law:sgb_7:116#abs_3_5|5]]Die an einer Vereinigung
beteiligten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben
rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue
Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der
bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang
gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für
Tarifangestellte zu berücksichtigen. [[law:sgb_7:116#abs_3_6|6]]Die neue Dienstordnung ist der
nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. [[law:sgb_7:116#abs_3_7|7]]Die
Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen.