[[{}law:sgb_7:116|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:118|→]]
=== § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich ===
(1)[[law:sgb_7:117#abs_1_1|1]] Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von
einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen
Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500 000
Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.
(2)[[law:sgb_7:117#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch
gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen
Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten,
wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen
Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. §
116 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_7:117#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere
Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den
Unfallversicherungsträgern im Landesbereich und im kommunalen Bereich
vereinigen. [[law:sgb_7:117#abs_3_2|2]]Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die
Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_7:117#abs_3_3|3]]Die beteiligten Gemeinden und
Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. [[law:sgb_7:117#abs_3_4|4]]Die Landesregierungen von
höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen
mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse
vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen
Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. §
118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_7:117#abs_4_1|1]] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im
kommunalen Bereich vereinigen.
(5)[[law:sgb_7:117#abs_5_1|1]] Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 116 Absatz 3
Satz 6 bis 8 entsprechend.