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=== § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften ===
(1)[[law:sgb_7:118#abs_1_1|1]] Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer
Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. [[law:sgb_7:118#abs_1_2|2]]Der
Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörden. [[law:sgb_7:118#abs_1_3|3]]Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der
nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen
Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung
über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die
Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. [[law:sgb_7:118#abs_1_4|4]]Diese Vereinbarung kann für
eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge
und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der
vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten,
die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die
Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus
vorsehen. [[law:sgb_7:118#abs_1_5|5]]Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für
eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2
erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung
über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer
Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen
Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit
vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer
bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen
bestehende Geschäftsführung gebildet werden. [[law:sgb_7:118#abs_1_6|6]]Die Aufsichtsbehörde
genehmigt die Satzung und die Vereinbarungen, beruft die Mitglieder
der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam
wird. [[law:sgb_7:118#abs_1_7|7]]Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die
Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein.
(2)[[law:sgb_7:118#abs_2_1|1]] Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare
Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren
Berufsgenossenschaften erfolgen.
(3)[[law:sgb_7:118#abs_3_1|1]] Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der
Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten
Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der
Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast
in der Vereinbarung geregelt. [[law:sgb_7:118#abs_3_2|2]]Die an einer Vereinigung beteiligten
Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der
Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen,
die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen
sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die
entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. [[law:sgb_7:118#abs_3_3|3]]Die
neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten
Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde
vorzulegen. [[law:sgb_7:118#abs_3_4|4]]Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen.
(4)[[law:sgb_7:118#abs_4_1|1]] In der Vereinbarung nach Absatz 1 über die Gefahrtarif- und
Beitragsgestaltung oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft
kann geregelt werden, dass die Rentenlasten und die
Rehabilitationslasten sowie die anteiligen Verwaltungs- und
Verfahrenskosten, die nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen
Berufsgenossenschaft zu tragen sind, auf die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften in dem
Verhältnis der Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung nicht
stattgefunden hätte. [[law:sgb_7:118#abs_4_2|2]]Die Vertreterversammlung der neuen
Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Bundesamtes für Soziale
Sicherung im letzten Jahr der Geltungsdauer der Regelung nach Satz 1
beschließen, die Geltung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den
Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils höchstens sechs weitere
Jahre zu verlängern, wenn
1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr 2007
ausgleichsberechtigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in der am 31.
[[law:sgb_7:118#abs_4_3|3]] Dezember 2007 geltenden Fassung war und
2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem der bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften im
Umlagejahr vor dem Beschluss die auf diesen Bereich entfallende
anteilige Gesamtbelastung um mehr als 5 Prozent ansteigen würde.
(5)[[law:sgb_7:118#abs_5_1|1]] Bis zum Ende des Jahres, in dem eine Vereinigung wirksam wird,
werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der
Rechte und Pflichten im Rahmen der Lastenverteilung nach den §§ 176
bis 181 als selbständige Körperschaften behandelt.