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== § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ==
(1)[[law:sgb_7:121#abs_1_1|1]] Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen
(Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit
sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine
Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2)[[law:sgb_7:121#abs_2_1|1]] Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. [[law:sgb_7:121#abs_2_2|2]]Dezember 2015 zuständig
war,
2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten
Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand ergibt,
3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost,
4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost
hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5. für die Unternehmen, die
a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind
und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden
sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder
Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie
Hilfsunternehmen dienen,
6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung
anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten
Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend
beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen
überwiegend dienen,
8. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
[[law:sgb_7:121#abs_2_3|3]]§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_7:121#abs_2_4|4]]Über die Übernahme von Unternehmen
nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das
Bundesministerium der Finanzen.
(3)[[law:sgb_7:121#abs_3_1|1]] Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
1. die Fahrt außerhalb der
a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b) seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d) Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen,
die keine Binnenwasserstraßen sind,
2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der
See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. [[law:sgb_7:121#abs_3_2|2]]April 1987 (BGBl. [[law:sgb_7:121#abs_3_3|3]]I S.
[[law:sgb_7:121#abs_3_4|4]] 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. [[law:sgb_7:121#abs_3_5|5]]Dezember
1994 (BGBl. [[law:sgb_7:121#abs_3_6|6]]I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten
Gewässern.
[[law:sgb_7:121#abs_3_7|7]]Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die
Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. [[law:sgb_7:121#abs_3_8|8]]März 1988
(BGBl. [[law:sgb_7:121#abs_3_9|9]]I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der
Verordnung vom 19. [[law:sgb_7:121#abs_3_10|10]]Dezember 1994 (BGBl. [[law:sgb_7:121#abs_3_11|11]]II S. 3822), binnenwärts der
Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. [[law:sgb_7:121#abs_3_12|12]]Oktober 1994 (BGBl. [[law:sgb_7:121#abs_3_13|13]]I S.
[[law:sgb_7:121#abs_3_14|14]]3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. [[law:sgb_7:121#abs_3_15|15]]Bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der
gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.