[[{}law:sgb_7:121|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:123|→]]
== § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit ==
(1)[[law:sgb_7:122#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und
Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und
der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche
Zuständigkeit bestimmen. [[law:sgb_7:122#abs_1_2|2]]Werden dabei bestehende Zuständigkeiten
verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher
zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der
Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen
hat.
(2)[[law:sgb_7:122#abs_2_1|1]] Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede
Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für
die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene
Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.