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== § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ==
(1)[[law:sgb_7:123#abs_1_1|1]] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende
Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich
nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
1. [[law:sgb_7:123#abs_1_2|2]]Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten-
und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und
Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des
Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2. [[law:sgb_7:123#abs_1_3|3]]Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere
zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer
Produkte gehalten werden,
3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4. [[law:sgb_7:123#abs_1_4|4]]Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5. [[law:sgb_7:123#abs_1_5|5]]Jagden,
6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7. [[law:sgb_7:123#abs_1_6|6]]Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung
der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und
deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das
Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft.
(2)[[law:sgb_7:123#abs_2_1|1]] Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
1. [[law:sgb_7:123#abs_2_2|2]]Haus- und Ziergärten,
2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28.
[[law:sgb_7:123#abs_2_3|3]] Februar 1983 (BGBl. [[law:sgb_7:123#abs_2_4|4]]I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. [[law:sgb_7:123#abs_2_5|5]]September 1994 (BGBl. [[law:sgb_7:123#abs_2_6|6]]I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit
besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen
nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
(3)[[law:sgb_7:123#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch
andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als
landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der
Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4)[[law:sgb_7:123#abs_4_1|1]] Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des
Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als
landwirtschaftliche Unternehmen. [[law:sgb_7:123#abs_4_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. [[law:sgb_7:123#abs_4_3|3]]Dabei können die
Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des
Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich
ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen
Berufsgenossenschaften zuzuweisen.