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== § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn ==
(1)[[law:sgb_7:125#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig
1. für die Unternehmen des Bundes,
2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz
1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen
Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz
teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den
Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im
kommunalen Bereich,
5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich
Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der
Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
6. für Personen, die
a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,
7. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind,
wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.
(2)[[law:sgb_7:125#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig
1. für das Bundeseisenbahnvermögen,
2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2
Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. [[law:sgb_7:125#abs_2_2|2]]Dezember 1993
(BGBl. [[law:sgb_7:125#abs_2_3|3]]I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3. für die Unternehmen,
a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den
Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht
werden und
c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen
oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie
Hilfsunternehmen dienen,
4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2
des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. [[law:sgb_7:125#abs_2_4|4]]Dezember 1993 (BGBl.
[[law:sgb_7:125#abs_2_5|5]] I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen
Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der
in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die
der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
(3)[[law:sgb_7:125#abs_3_1|1]] Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen
Berufsgenossenschaft beitreten. [[law:sgb_7:125#abs_3_2|2]]Er kann zum Ende eines Kalenderjahres
aus der Berufsgenossenschaft austreten. [[law:sgb_7:125#abs_3_3|3]]Über den Eintritt und den
Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen.
(4)[[law:sgb_7:125#abs_4_1|1]] Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform
betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die
Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er
an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe
einen ausschlaggebenden Einfluß hat. [[law:sgb_7:125#abs_4_2|2]]Unternehmen, die
erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen
werden. [[law:sgb_7:125#abs_4_3|3]]Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr
vorliegen. [[law:sgb_7:125#abs_4_4|4]]Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 3 Satz 3
entsprechend. [[law:sgb_7:125#abs_4_5|5]]Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der
Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. [[law:sgb_7:125#abs_4_6|6]]Abweichend von
Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines
Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.