[[{}law:sgb_7:125|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:129|→]]
== § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich ==
(1)[[law:sgb_7:128#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
1. für die Unternehmen des Landes,
1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und
an denen das Land
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der
Kapitalanteile auf sich vereint oder
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die
Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,
2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe
und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts
anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete
Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut
werden,
2a. für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen
Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die
nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,
3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen,
4. für Studierende an privaten Hochschulen,
5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die
Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig
sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen
einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der
Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert
sind,
8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von
Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
10. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind,
wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5.
(2)[[law:sgb_7:128#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für
die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3)[[law:sgb_7:128#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_7:128#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_7:128#abs_5_1|1]] Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über
die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
entsprechend.