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== § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich ==
(1)[[law:sgb_7:129#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und
an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der
Kapitalanteile auf sich vereinen oder
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die
Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
2. für Haushalte,
3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit
nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche
Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie
einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§
125, 128 und 131 bleiben unberührt,
4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die
Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur
Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches
erhalten,
6. für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,
7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2)[[law:sgb_7:129#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_7:129#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_7:129#abs_4_1|1]] Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
1. [[law:sgb_7:129#abs_4_2|2]]Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
2. [[law:sgb_7:129#abs_4_3|3]]Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
3. [[law:sgb_7:129#abs_4_4|4]]Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
[[law:sgb_7:129#abs_4_5|5]]Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche
Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.