[[{}law:sgb_7:129|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:130|→]]
== § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen ==
(1)[[law:sgb_7:129a#abs_1_1|1]] Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von
Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich
sind bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen von Bund, Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger
Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen.
(2)[[law:sgb_7:129a#abs_2_1|1]] Bei einer gemeinsamen Kapitalbeteiligung von Bund, Ländern,
Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften richtet sich
die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Kapitalbeteiligung.
(3)[[law:sgb_7:129a#abs_3_1|1]] Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Ländern sowie bei
gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Gemeinden oder
Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der
Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. [[law:sgb_7:129a#abs_3_2|2]]Das Einvernehmen ist
herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle
und dem Bund; § 125 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_7:129a#abs_3_3|3]]Kann ein
Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der
Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich
zuständig.
(4)[[law:sgb_7:129a#abs_4_1|1]] Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern an
Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im
gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(5)[[law:sgb_7:129a#abs_5_1|1]] Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern und Gemeinden oder
Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der
Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach
Landesrecht zuständige Stelle.
(6)[[law:sgb_7:129a#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in
selbständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit
von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem
die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend.