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=== § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe ===
(1)[[law:sgb_7:12a#abs_1_1|1]] Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Absatz 1 gilt bei
Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b auch der
Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil-
oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen
hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht.
[[law:sgb_7:12a#abs_1_2|2]]Werden dadurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden
auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der
Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird
vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden sind. [[law:sgb_7:12a#abs_1_3|3]]Dies gilt
nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht im
ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum
Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.
(2)[[law:sgb_7:12a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit den
für die Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder
Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie Nachsorgemaßnahmen. [[law:sgb_7:12a#abs_2_2|2]]Satz
1 findet auch Anwendung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur
Spende kommt.