[[{}law:sgb_7:129a|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:131|→]]
== § 130 Örtliche Zuständigkeit ==
(1)[[law:sgb_7:130#abs_1_1|1]] Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein
Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. [[law:sgb_7:130#abs_1_2|2]]Ist ein
solcher nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthaltsort des Unternehmers. [[law:sgb_7:130#abs_1_3|3]]Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als
Sitz des Unternehmens der Ort der Tätigkeit.
(2)[[law:sgb_7:130#abs_2_1|1]] Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer
einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines
Seeschiffs mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen.
[[law:sgb_7:130#abs_2_2|2]]Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. [[law:sgb_7:130#abs_2_3|3]]Als Sitz des Unternehmens
gilt der Ort der Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines
solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten.
[[law:sgb_7:130#abs_2_4|4]]Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz des Unternehmens
Berlin.
[[law:sgb_7:130#abs_2_5|5]](2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne
Sitz im Inland oder für sonstige Tätigkeiten im Ausland nach über-
oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches
anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland.
(3)[[law:sgb_7:130#abs_3_1|1]] Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen
gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen
zu bestellen. [[law:sgb_7:130#abs_3_2|2]]Dieser hat die Pflichten des Unternehmers.
(4)[[law:sgb_7:130#abs_4_1|1]] Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c
versichert sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort
der versicherten Tätigkeit. [[law:sgb_7:130#abs_4_2|2]]Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. [[law:sgb_7:130#abs_4_3|3]]Ist ein solcher
nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätigkeit.
(5)[[law:sgb_7:130#abs_5_1|1]] Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des §
123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen
Sitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden
Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der
Forstwirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt.
[[law:sgb_7:130#abs_5_2|2]]Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als
Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung
unterstehen.