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== § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen ==
(1)[[law:sgb_7:131#abs_1_1|1]] Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile
(Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben
Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig,
dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_7:131#abs_2_1|1]] Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens.
[[law:sgb_7:131#abs_2_2|2]]Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer
Unternehmensbestandteile. [[law:sgb_7:131#abs_2_3|3]]Nebenunternehmen verfolgen überwiegend
eigene Zwecke.
(3)[[law:sgb_7:131#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für
1. [[law:sgb_7:131#abs_3_2|2]]Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den
örtlichen Verkehr hinausreicht,
2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf
Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und
Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25
Hektar. [[law:sgb_7:131#abs_3_3|3]]Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende
Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für
bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.