[[{}law:sgb_7:130|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:132|→]] == § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen == (1)[[law:sgb_7:131#abs_1_1|1]] Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt. (2)[[law:sgb_7:131#abs_2_1|1]] Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. [[law:sgb_7:131#abs_2_2|2]]Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. [[law:sgb_7:131#abs_2_3|3]]Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. (3)[[law:sgb_7:131#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für 1. [[law:sgb_7:131#abs_3_2|2]]Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht, 2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. [[law:sgb_7:131#abs_3_3|3]]Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.