[[{}law:sgb_7:132|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:134|→]]
== § 133 Zuständigkeit für Versicherte ==
(1)[[law:sgb_7:133#abs_1_1|1]] Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen
sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der
Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind
oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden
Beziehung stehen.
(2)[[law:sgb_7:133#abs_2_1|1]] Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen
überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach
der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur
Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.