[[{}law:sgb_7:133|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:135|→]]
== § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten ==
(1)[[law:sgb_7:134#abs_1_1|1]] Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für
mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene
Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit
zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres,
auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. [[law:sgb_7:134#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt in den
Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:134#abs_2_1|1]] Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten
zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung
ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Versicherungsfreiheit
bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die
Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend
durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten
verursacht wurde.