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== § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften ==
(1)[[law:sgb_7:135#abs_1_1|1]] Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und
Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt
sind, teilnehmen,
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des
Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt
sind,
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim
Besuch berufsbildender Schulen,
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der
Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen
Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des
Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im
Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an
einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird,
bei dem sie beschäftigt sind,
6. nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,
7. nach § 2 Abs. 2.
(2)[[law:sgb_7:135#abs_2_1|1]] Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6,
7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder
c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen
Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.
(3)[[law:sgb_7:135#abs_3_1|1]] Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. [[law:sgb_7:135#abs_3_2|2]]Die Versicherung nach § 2
Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.
(4)[[law:sgb_7:135#abs_4_1|1]] Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
[[law:sgb_7:135#abs_4_2|2]](4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der
Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.
(5)[[law:sgb_7:135#abs_5_1|1]] Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
[[law:sgb_7:135#abs_5_2|2]](5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der
Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. [[law:sgb_7:135#abs_5_3|3]]Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a
geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.
(6)[[law:sgb_7:135#abs_6_1|1]] Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach
mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung
vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.
(7)[[law:sgb_7:135#abs_7_1|1]] Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2
und zugleich nach den §§ 3 und 6. [[law:sgb_7:135#abs_7_2|2]]Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr.
[[law:sgb_7:135#abs_7_3|3]]9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.