[[{}law:sgb_7:135|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:136a|→]]
== § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers ==
(1)[[law:sgb_7:136#abs_1_1|1]] Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner
Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid
gegenüber dem Unternehmer fest. [[law:sgb_7:136#abs_1_2|2]]Ein Unternehmen beginnt bereits mit
den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. [[law:sgb_7:136#abs_1_3|3]]Bei in Eigenarbeit
nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der
Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit
durch schriftlichen Bescheid absehen. [[law:sgb_7:136#abs_1_4|4]]War die Feststellung der
Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert
sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der
Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen
Unfallversicherungsträger. [[law:sgb_7:136#abs_1_5|5]]Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit
dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von
dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2)[[law:sgb_7:136#abs_2_1|1]] Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig,
wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das
Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten
führen würde. [[law:sgb_7:136#abs_2_2|2]]Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der
Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und
auf Dauer umgestaltet worden ist. [[law:sgb_7:136#abs_2_3|3]]Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr
als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten
Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder
wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder
Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist.
[[law:sgb_7:136#abs_2_4|4]]Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im
Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert
wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es
ursprünglich war, dient. [[law:sgb_7:136#abs_2_5|5]]Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die
tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit
begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren
Eintritt entfallen. [[law:sgb_7:136#abs_2_6|6]]Stellt sich innerhalb eines Jahres nach
Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für
ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit
eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine
Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen
1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5
vorliegt.
(3)[[law:sgb_7:136#abs_3_1|1]] Unternehmer ist
1. die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des
Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c
versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2
Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an
Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3. bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der
Sachkostenträger,
4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für
eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die
Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft,
in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht
wird,
6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine
Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
getroffen ist, die Einsatzstelle,
7. bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die
Einsatzstelle.
(4)[[law:sgb_7:136#abs_4_1|1]] Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand.