[[{}law:sgb_7:136|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:136b|→]]
== § 136a Unternehmernummer ==
(1)[[law:sgb_7:136a#abs_1_1|1]] Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer
unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. [[law:sgb_7:136a#abs_1_2|2]]Die
Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im
Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136a#abs_1_3|3]]V. unverzüglich vergeben. [[law:sgb_7:136a#abs_1_4|4]]Die Unternehmer, die
bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und
das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1
unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur
Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung mit. [[law:sgb_7:136a#abs_1_5|5]]In einem Anhang zu der Unternehmernummer
werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in
aufsteigender Folge bezeichnet. [[law:sgb_7:136a#abs_1_6|6]]Die Unternehmernummer und die zur
Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich
aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem
zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136a#abs_1_7|7]]V. gespeichert. [[law:sgb_7:136a#abs_1_8|8]]Die Berufsgenossenschaften und
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung
ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt
auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_7:136a#abs_1_9|9]]Die
Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern
ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.
(2)[[law:sgb_7:136a#abs_2_1|1]] Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum
Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2
entsprechend.
(3)[[law:sgb_7:136a#abs_3_1|1]] Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer
einschließlich des Anhangs nach Absatz 1 Satz 4 die dazu notwendigen
Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum,
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und
die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. [[law:sgb_7:136a#abs_3_2|2]]Das Nähere
zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen
regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136a#abs_3_3|3]]V., in
Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in
Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu genehmigen sind.