[[{}law:sgb_7:136b|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:137|→]]
== § 136c Betriebsstättenverzeichnis ==
(1)[[law:sgb_7:136c#abs_1_1|1]] Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1
Satz 5 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_1_2|2]]V. ein
Betriebsstättenverzeichnis. [[law:sgb_7:136c#abs_1_3|3]]Das Betriebsstättenverzeichnis enthält
eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten
und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen vorgenommen werden
können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. [[law:sgb_7:136c#abs_1_4|4]]Für jede dieser
Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine
Betriebsstättennummer vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum
Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt.
(2)[[law:sgb_7:136c#abs_2_1|1]] Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h
Absatz 3 des Vierten Buches erfasst. [[law:sgb_7:136c#abs_2_2|2]]Darüber hinaus können weitere
Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen
werden. [[law:sgb_7:136c#abs_2_3|3]]Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5.
(3)[[law:sgb_7:136c#abs_3_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_3_2|2]]V. ist berechtigt,
im Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der
Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen
Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der
Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2
des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl
der Beschäftigten zu verarbeiten. [[law:sgb_7:136c#abs_3_3|3]]Die Berufsgenossenschaften und
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit dies zur
Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf
das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und
die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies
für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4)[[law:sgb_7:136c#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_4_2|2]]V. die Daten aus dem Dateisystem der
Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl
der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung
nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. [[law:sgb_7:136c#abs_4_3|3]]Die Träger der
Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der
Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und
Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer
erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_4_4|4]]V.
(5)[[law:sgb_7:136c#abs_5_1|1]] Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den
Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen
Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen
Grundsätzen festgelegt. [[law:sgb_7:136c#abs_5_2|2]]Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_5_3|3]]V. in Abstimmung mit den obersten
Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für
Arbeit aufgestellt. [[law:sgb_7:136c#abs_5_4|4]]Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder
übermitteln gemeinsame Positionen. [[law:sgb_7:136c#abs_5_5|5]]Gesichtspunkte der
Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. [[law:sgb_7:136c#abs_5_6|6]]Die Gemeinsamen Grundsätze sind
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.
(6)[[law:sgb_7:136c#abs_6_1|1]] Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1.
[[law:sgb_7:136c#abs_6_2|2]]Januar 2026 bis zum 31. [[law:sgb_7:136c#abs_6_3|3]]Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_6_4|4]]V. und der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben,
die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses
sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen
dienen. [[law:sgb_7:136c#abs_6_5|5]]Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die
Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der Pilotvorhaben
regelmäßig zu informieren. [[law:sgb_7:136c#abs_6_6|6]]Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem
Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder
sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
e. [[law:sgb_7:136c#abs_6_7|7]]V. in der Pilotphase möglich. [[law:sgb_7:136c#abs_6_8|8]]Über den jeweiligen Stand der
Umsetzung berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_6_9|9]]V.
[[law:sgb_7:136c#abs_6_10|10]]dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich.