[[{}law:sgb_7:136b|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:137|→]] == § 136c Betriebsstättenverzeichnis == (1)[[law:sgb_7:136c#abs_1_1|1]] Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_1_2|2]]V. ein Betriebsstättenverzeichnis. [[law:sgb_7:136c#abs_1_3|3]]Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. [[law:sgb_7:136c#abs_1_4|4]]Für jede dieser Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt. (2)[[law:sgb_7:136c#abs_2_1|1]] Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches erfasst. [[law:sgb_7:136c#abs_2_2|2]]Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden. [[law:sgb_7:136c#abs_2_3|3]]Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5. (3)[[law:sgb_7:136c#abs_3_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_3_2|2]]V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu verarbeiten. [[law:sgb_7:136c#abs_3_3|3]]Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4)[[law:sgb_7:136c#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_4_2|2]]V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. [[law:sgb_7:136c#abs_4_3|3]]Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_4_4|4]]V. (5)[[law:sgb_7:136c#abs_5_1|1]] Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. [[law:sgb_7:136c#abs_5_2|2]]Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_5_3|3]]V. in Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. [[law:sgb_7:136c#abs_5_4|4]]Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. [[law:sgb_7:136c#abs_5_5|5]]Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. [[law:sgb_7:136c#abs_5_6|6]]Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen. (6)[[law:sgb_7:136c#abs_6_1|1]] Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. [[law:sgb_7:136c#abs_6_2|2]]Januar 2026 bis zum 31. [[law:sgb_7:136c#abs_6_3|3]]Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_6_4|4]]V. und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. [[law:sgb_7:136c#abs_6_5|5]]Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. [[law:sgb_7:136c#abs_6_6|6]]Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_6_7|7]]V. in der Pilotphase möglich. [[law:sgb_7:136c#abs_6_8|8]]Über den jeweiligen Stand der Umsetzung berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:136c#abs_6_9|9]]V. [[law:sgb_7:136c#abs_6_10|10]]dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich.