[[{}law:sgb_7:136b|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:138|→]]
== § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen ==
(1)[[law:sgb_7:137#abs_1_1|1]] Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4
von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende
der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber
dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das
Unternehmen zuständig. [[law:sgb_7:137#abs_1_2|2]]Die Unfallversicherungsträger können
Abweichendes vereinbaren.
(2)[[law:sgb_7:137#abs_2_1|1]] Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen
Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen
anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle
zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die
Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. [[law:sgb_7:137#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt
nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der
Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1
auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.