[[{}law:sgb_7:137|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:139|→]] == § 138 Unterrichtung der Versicherten == Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.