[[{}law:sgb_7:138|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:139a|→]]
== § 139 Vorläufige Zuständigkeit ==
(1)[[law:sgb_7:139#abs_1_1|1]] Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein
entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein
anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige
Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere
Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die
Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen
werden kann.
(2)[[law:sgb_7:139#abs_2_1|1]] Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall
angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer
Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit
etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen
Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. [[law:sgb_7:139#abs_2_2|2]]Hält der andere
Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die
Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt
werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren
Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des
Ersten Buches zu erbringen.
(3)[[law:sgb_7:139#abs_3_1|1]] Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene
Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung
nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
(4)[[law:sgb_7:139#abs_4_1|1]] Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende
Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger
Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren
Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.