[[{}law:sgb_7:139|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:140|→]] == § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland == (1)[[law:sgb_7:139a#abs_1_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:139a#abs_1_2|2]]V. nimmt die Aufgaben 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung wahr. (2)[[law:sgb_7:139a#abs_2_1|1]] Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie 5. die Umlagerechnung. (3)[[law:sgb_7:139a#abs_3_1|1]] Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. [[law:sgb_7:139a#abs_3_2|2]]Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.