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== § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland ==
(1)[[law:sgb_7:139a#abs_1_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. [[law:sgb_7:139a#abs_1_2|2]]V. nimmt die Aufgaben
1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
(Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und
zwischenstaatlichen Rechts sowie
2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen
Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr.
(2)[[law:sgb_7:139a#abs_2_1|1]] Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten,
4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
5. die Umlagerechnung.
(3)[[law:sgb_7:139a#abs_3_1|1]] Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer
Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines
Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung um. [[law:sgb_7:139a#abs_3_2|2]]Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.