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==== § 14 Grundsatz ====
(1)[[law:sgb_7:14#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln
für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe
zu sorgen. [[law:sgb_7:14#abs_1_2|2]]Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten
Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2)[[law:sgb_7:14#abs_2_1|1]] Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten
die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3)[[law:sgb_7:14#abs_3_1|1]] Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung
und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie
gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des
Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§
20d bis 20f des Fünften Buches teil.
(4)[[law:sgb_7:14#abs_4_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:14#abs_4_2|2]]V. unterstützt die
Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben
nach Absatz 1. [[law:sgb_7:14#abs_4_3|3]]Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. [[law:sgb_7:14#abs_4_4|4]]Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie
der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2. [[law:sgb_7:14#abs_4_5|5]]Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der
einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.