[[{}law:sgb_7:139a|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:141|→]]
=== § 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung ===
(1)[[law:sgb_7:140#abs_1_1|1]] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen
Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren
Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich
einer am 31. [[law:sgb_7:140#abs_1_2|2]]Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine
Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden
Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben.
(2)[[law:sgb_7:140#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der
Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die
Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem
inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen
nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
(3)[[law:sgb_7:140#abs_3_1|1]] Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der
Unternehmer. [[law:sgb_7:140#abs_3_2|2]]Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern
aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. [[law:sgb_7:140#abs_3_3|3]]Die Beschlüsse
der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen,
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.