[[{}law:sgb_7:140|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:142|→]] === § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht === (1)[[law:sgb_7:141#abs_1_1|1]] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. [[law:sgb_7:141#abs_1_2|2]]Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. (2)[[law:sgb_7:141#abs_2_1|1]] Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. [[law:sgb_7:141#abs_2_2|2]]Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.