[[{}law:sgb_7:140|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:142|→]]
=== § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht ===
(1)[[law:sgb_7:141#abs_1_1|1]] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der
Unfallversicherungsträger. [[law:sgb_7:141#abs_1_2|2]]Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht
führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2)[[law:sgb_7:141#abs_2_1|1]] Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und
Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des
öffentlichen Rechts betreiben. [[law:sgb_7:141#abs_2_2|2]]Er kann seine Rechtsträgerschaft auf
eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.